Old Car Garage René Hölzl am Wolfgangsee im Salzkammergut
Oldtimer Reparatur und Restauration
AGB der Old Car Garage René Hölzl St. Wolfgang
I. ALLGEMEINES
Die Servicestation bietet die im Anhang angeführten Dienstleistungen nach dem Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers an. Dies unter bestmöglicher Wahrung der Interessen des Kunden.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche ausgehängt und auf der Website der Servicestation (www.oldcargarage.at) ersichtlich sind, gelten für sämtliche Dienstleistungen und auch Warenlieferungen der Servicestation.
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten diese Geschäftsbedingungen als maßgeblicher Vertragsbestandteil des zwischen der Servicestation und dem Kunden geschlossenen Auftrags.
2. Auftragserteilung
2.1. Grundsätzlich wird der erteilte Auftrag in einem Auftragsschein festgehalten. Dort werden die zu erbringenden Leistungen genau bezeichnet. Der Kunde erhält eine Abschrift.
3. Preise / Kostenvoranschlag
3.1. Grundsätzlich gelten die Preise lt. Aushang.
3.2. Sofern mündlich oder schriftlich durch die Servicestation die Preise bekannt gegeben werden, die voraussichtlich verrechnet werden, so gilt:
Die Kostenvoranschläge gelten, sofern nicht eine verbindliche Preisangabe extra vereinbart ist, iSd § 5 Abs 2 KSchG, nicht als gewährleistet. Die Kostenvoranschläge sind, insofern unverbindlich und der Kunde hat unvorhergesehene Kostenüberschreitungen bis zu 15 % des festgelegten Entgeltes jedenfalls hinzunehmen.
Sollte es so sein, dass die Kosten darüber hinaus überschritten werden, so wird die Servicestation den Kunden – soweit möglich – vorher verständigen. Die Servicestation und der Kunde werden sohin den weiteren Ablauf einvernehmlich festlegen.
4. Tauschaggregate
4.1. Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die vom Kunden beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt.
II.SERVICE / WARENLIEFERUNG
5. Termine
5.1. Die Servicestation wird, soweit möglich, vereinbarte Termine zur Fertigstellung / Lieferung einhalten.
Treten unvorhergesehene Umstände ein, welche die Einhaltung der Termine nicht möglich machen, so wird die Servicestation einen neuen Termin für die Leistung / Lieferung nennen.
Die Servicestation wird, soweit möglich, den Kunden über Verzögerungen beim Termin unterrichten.
6. Abholung / Verbleiben des KFZ
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, das KFZ zum vereinbarten Fertigstellungstermin abzuholen. Sollte dies nicht geschehen, so kann die Servicestation Mindestkosten von 30,00 € pro Tag verrechnen.
6.2. Hinsichtlich des Kraftfahrzeuges ist es so, dass dieses am Parkplatz / in der Werkstätte eine Zeitlang (bis zur Abholung) abgestellt werden muss. Ein Verwahrungsvertrag iSd §§ 957 ABGB kommt aber, was ausdrücklich vereinbart ist, nicht zustande.
6.3. Befinden sich Gegenstände im Fahrzeug, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges bestimmt sind, trifft den Kunden die Obliegenheit, auf diese Gegenstände gesondert hinzuweisen. Für im KFZ befindliche Gegenstände, welche nicht mit dem Fahrzeug verbunden sind, wird bei Beschädigung / Verlust welche durch Dritte verursacht sind, keine Haftung der Servicestation übernommen.
6.4. Für Vermögensschäden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf Seiten der Servicestation gehaftet.
6.5. Das Betriebsgelände der Servicestation ist nicht vollständig umzäunt. Darüber hinaus besteht nur die Einstellmöglichkeit für 4 Fahrzeuge – auf Grund dieser Umstände erfolgt der folgende Haftungsausschluss:
Darüber hinaus wird für auf dem Firmenareal der Servicestation abgestellte Fahrzeuge und deren Inhalt keine Haftung übernommen – dieser Haftungsausschluss gilt explizit auch für höhere Gewalt (Sturmschäden, Hagelschäden, etc.) Diebstahl, Vandalismus, Einbruch und Brand.
6.6. Radmuttern von abgeholten Kraftfahrzeugen sind nach zirka 50 km bis max. 100 km Fahrt unbedingt auf deren festen Sitz zu überprüfen!
7. Altteile
7.1. Ersetzte Altteile – ausgenommen Tauschteile – sind von der Servicestation bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin, jedenfalls bis zur fertigen Instandsetzung des Fahrzeugs aufzubewahren. Der Kunde kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. mangels eines solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Kunden, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist die Servicestation berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.
7.2. Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Kunden.
8. Probefahrten
8.1. Der Kunde ermächtigt die Servicestation, soweit notwendig, mit dem Kraftfahrzeug auch eine Probefahrt unter Verwendung der gesetzlich vorgeschriebenen Kennzeichen, vorzunehmen.
9. Zahlung
9.1. Grundsätzlich gelten die Preise gemäß Aushang. Außer – siehe Kostenvoranschlag – es wäre etwas anderes vereinbart. Der Kunde hat den Endbetrag gemäß Rechnung nach Erhalt derselben unverzüglich zu begleichen. Die Zahlungskonditionen ergeben sich aus dem Aushang der Servicestation.
Die Servicestation ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
9.2. Gegen Ansprüche der Servicestation kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
9.3. Die Servicestation ist berechtigt, Vorauszahlungen sowie Teilzahlungen nach Maßgabe des Leistungsfortschrittes zu begehren und/oder die Materialkosten im Voraus in Rechnung zu stellen. Bei Verzug des Kunden im Hinblick auf die gestellten Vorschüsse und Teilzahlungen ist die Servicestation berechtigt, die weitere Leistungserbringung einzustellen, sofern dem Kunden im Einzelfall nicht das Leistungsverweigerungsrecht aus gewährleistungsrechtlichen Gründen zusteht.
10. Recht zur Zurückbehaltung
10.1. Der Servicestation steht wegen all ihrer Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere auch wegen des für die Sache gemachten Aufwandes oder vom Kunden verschuldeten Schadens, das Zurückbehaltungsrecht an der Sache (Kraftfahrzeug, etc.) des Kunden zu.
Forderungen des Kunden auf Ausfolgung an ihn oder Dritte einschließlich entsprechender Weisungen über die Sache in bestimmter Weise zu verfügen, kann die Servicestation bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts und allfälliger Ersatzansprüche, das Zurückbehaltungsrecht an der Sache sowie die Barzahlung Zug um Zug gegen Übergabe entgegenhalten.
11. Behelfsreparaturen
11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.
12. Warenlieferung / Eigentumsvorbehalt
12.1. Sofern im Rahmen des Vertrages mit der Servicestation Waren geliefert werden (z.B. Reifen) so gilt, dass sämtliche gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen der Servicestation im Eigentum derselben bleiben. Diese Waren dürfen nur benutzt oder verbraucht werden, wenn die Forderungen vom Kunden beglichen sind. Verpfändungen oder auch Verkauf nach erfolgter Zahlungseinstellung, sind nicht gestattet. Pfändungen sind an die Servicestation zu melden.
Für Lieferungen bestimmter Waren gelten folgende Sonderbestimmungen:
Für Sonderbestellungen von im Kundenauftrag aus dem Ausland bestellten Zubehör-/Ersatzteilen etc., sowie für auf Extrawunsch des Kunden angefertigte Reifen, Zubehör-/Ersatzteile etc. sind die Lieferzeiten nicht vorhersagbar. Sonderbestellungen im Kundenauftrag sind vom Umtausch und Rücknahme ausgeschlossen.
13. Beigestellte Waren
13.1. Vom Kunden beigestellte Ware kann, sofern ausdrücklich vereinbart, auch durch die Servicestation montiert bzw. eingebaut werden. Durch die Montage bzw. den Einbau der bereitgestellten Ware können sich rechtliche, technische bzw. vertragliche (Herstellergarantien) Rahmenbedingungen ändern und gegebenenfalls nicht mehr erfüllt werden (zB Typengenehmigungen). Dies kann zu Beeinträchtigungen hinsichtlich der Verkehrs- oder Betriebssicherheit und zum Verlust der Betriebserlaubnis (Zulassung zum Straßenverkehr) führen. Die Servicestation übernimmt für Mängel der vom Kunden beigestellten Produkte oder auf Grund dieser entstandenen Schäden keine Haftung. Sollte das vom Kunden beigestellte Produkt offenbar untauglich sein, sodass die vertragsgemäße Herstellung der beauftragten Arbeiten verhindert wird, besteht eine Warnpflicht auf Seiten der Servicestation. Sollte auf Kundenwunsch die Durchführung dieser Arbeiten dennoch gewünscht werden und das Werk aus den Gründen vor denen gewarnt wurde, misslingen, bleibt der Entgeltanspruch der Servicestation unbeschränkt aufrecht. Weiters werden Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche beschränkt, wenn die Mängel und Schäden auf die vom Kunden beigestellten Produkte und Vorgaben zurückzuführen sind.
14. Gewährleistung
14.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Zur Durchführung der Gewährleistungsansprüche hat der Kunde – sofern dies tunlich ist – die betroffene Sache der Servicestation an deren Betrieb zu überstellen. Die Gefahr für die Übersendung trägt gegenüber Verbrauchern die Servicestation, gegenüber Unternehmen der Kunde selbst.
Die Servicestation ist ermächtigt, sofern die Überstellung auf Grund der Sperrigkeit oder des hohen Gewichts der betroffenen Sache untunlich ist, die Überstellung auf Kosten und Gefahr der Servicestation bzw. die Durchführung der entsprechenden Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem Dritt-Betrieb zu veranlassen.
15. Reklamationen
15.1. Mängel sollten vom Kunden möglichst kurzfristig gerügt werden. Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht nach dem UGB.
16. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl
16.1. Ist der Kunde kein Verbraucher iSd KSchG, so ist das Gericht am Sitze der Servicestation für sämtliche Streitigkeiten ausschließlich zuständig. Bei Verbrauchern ist jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Kunden liegt. Wenn der Kunde seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, so bleibt das vorhin genannte Gericht weiterhin zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
17. Salvatorische Klausel
17.1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbedingungen. Die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die den Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen, undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.
Eine Kopie des Auftrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe ich erhalten und ausdrücklich zur Kenntnis genommen.
Datum:______________________________ Unterschrift Kunde:____________________________________________
ANHANG – DIENSTLEISTUNGEN
Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen („Kfz-Service“)
Folgende Tätigkeiten dürfen im Rahmen des freien Gewerbes Serviceunternehmen ausgeübt werden:
Pflege von KFZ
Wartung von KFZ
Karosserie außen
Waschen mit Reinigungsmitteln (Oberwäsche), auch in automatischen Waschanlagen, meist mit Hochdruck¬geräten, die mit Warmwasseraufbereitungsanlagen in Verbindung stehen. Pflege des Lackes durch Polieren bzw. Konservieren bzw. Pflege sonstiger Oberflächenverkleidung (optische Behebung von Steinschlägen und Kratzern mittels Tupflack, optische Behebung von Kleinschäden an Kunststoffteilen), Chromreinigung, Reini¬gung der Autofenster und der Außenspiegel. Scheibenwischerblätteraustausch und Behebung von Störungen (ausgenommen elektrischer und elektronischer Art) an der Scheibenwaschanlage. Nachfüllen von Scheiben-reinigungsflüssigkeit.
Karosserie innen
Insbesondere auch Reinigung und Pflege der Sitze, Sitzbezüge aller Art und Bodenteppiche mittels geeigneter Chemikalien und mit Hilfe von Staubsaugern. Einfache Reparatur von Löchern und Rissen in Bezugsstoffen sowie Leder. Geruchsbeseitigung und Desinfektion im KFZ-Innenraum mittels Ozonbehandlung.
Chassis
Reinigung, häufig mit Dampfstrahlgeräten (Unterbodenwäsche), auch unter Verwendung einer Hebebühne. Sprühen des Fahrgestells und der Federn. Aufbringung eines Unterbodenschutzes ohne Zerlegearbeiten. Hohlraumkonservierung unter ausschließlicher Verwendung dafür vorgesehener Öffnungen. Bremsklötze erneuern bei Fahrzeugen mit Erstzulassung vor 1.1.2002.
Betriebsflüssigkeiten (mineralische)
Fehlende oder verklemmte Schmiernippel ersetzen. Kontrolle, erneuern und nachfüllen des Motor-, Getrie¬be-, Differential-, Automatik- und Kupplungsöles sowie der Bremsflüssigkeit und der Hydraulikflüssigkeit der Servolenkung.
Motor
Motorwäsche, Erneuerung des Ölfilters. Reinigung und Erneuerung der Zündkerzen. Reinigung des Zündver¬teilers und des Unterbrechers, eventuell Verteilerkopf ersetzen. Erneuerung des Keilriemens und Einstellen der Keilriemenspannung. Luftfilter reinigen und Einsatz wechseln. Kraftstofffilter erneuern. Diagnose und Aufbereitung von Partikelfiltern und Katalysatoren ohne Ein- und Ausbauarbeiten.
Kühler
behelfsmäßige Behebung von Undichtheiten der Wasser- und Heizschläuche. Erneuerung dieser Schläuche. Äußerliche Kühlerreinigung. Kühlflüssigkeiten prüfen und ergänzen.
Beleuchtung
Sichtkontrolle der Beleuchtungseinrichtung. Austausch von Lampen und Erneuerung von Sicherungen, bei¬des bis inklusive 24 Volt.
Batterie (ausgenommen Hochvolttechnologie)
Batteriepflege (Reinigen und Fetten der Klemmen und Pole). Prüfen der Spannung. Nachfüllen von Batterie¬säure. Schnellladen. Starthilfe. Tausch der Starterbatterie.
Reifen
Kontrolle des richtigen Luftdruckes und des Profils. Austausch von Reifen (Montage und Wuchten). Durchfüh¬rung kleinerer Reparaturen durch Kaltvulkanisieren. Schneekettenmontage.
Scheiben
Anbringen eines Codes auf KFZ-Scheiben mittels Sandstrahlverfahren (unter Ausschluss jeder den Hohlglas-schleifern und Hohlglasveredlern sowie den Glasern, Glasbelegern und Flachglasschleifern vorbehaltenen Tätigkeiten).